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Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen § 35c EstG – neu ab VZ 2021!

Mit der Änderungsverordnung zur „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ (ESanMV) vom 14.06.2021 (BGBl. I 2021, 1780) wurde der sommerliche Wärmeschutz in der neuen Anlage 4a eigens aufgeführt.

Die geänderte Verordnung ist am 01.01.2021 in Kraft getreten.

Ab dem VZ 2021 können damit Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes isoliert vorgenommen und gefördert werden.

Maßnahmen, die im VZ 2020 durchgeführt wurden, können allerdings nur dann begünstigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Wärmedämmung von Wänden oder der Erneuerung bzw. dem erstmaligen Einbau von Fenstern und Außentüren erfolgt sind.

Eine vorgezogene Anwendung der Anlage 4a bereits für den VZ 2020 kommt nicht in Betracht. Darüber hinaus beinhaltet die Kurzinformation Hinweise zur Verteilung der Kosten für den Energieberater. Die Kosten für den Energieberater sind vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 35c EStG von insgesamt 40.000 EUR und damit auch vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen, im nächsten Kalenderjahr von je 14.000 EUR und im übernächsten Kalenderjahr von 12.000 EUR umfasst.

FM Schleswig-Holstein, Kurzinformation Nr. 2022/1 v. 03.01.2022

 

(Stand: 02.06.2022)