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Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb - Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG

(Stand: 15.09.2015)

Leitsätze des BFH-Urteils vom 23.06.2015 (Az. III R 7/14)

Mit Urteil vom 23.06.2015 (Az. III R 7/14) hat der BFH folgendes entschieden:

1. Bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG ist keine quellenbezogene Betrachtung anzustellen. Innerhalb einer Einkunftsart sind somit positive und negative Ergebnisse aus verschiedenen Quellen zu saldieren.    

2. Bei Ehegatten sind positive Einkünfte des einen Ehegatten nicht mit negativen Einkünften des anderen aus der gleichen Einkunftsart zu verrechnen.

Vermeidung einer Doppelbesteuerung durch Einkommensteuer und Gewerbesteuer

Gewerbliche Einkünfte einer einkommensteuerpflichtigen Person unterliegen grundsätzlich nicht nur der Einkommensteuer, sondern auch der Gewerbesteuer.

Dies hätte eine doppelte Besteuerung von Einkünften aus Gewerbebetrieb zur Folge. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es im Einkommensteuergesetz die Regelungen des § 35 EStG, die eine pauschalierte Ermäßigung der Einkommensteuer um den Betrag der Gewerbesteuer zum Ziel haben.

Quellenbezogene oder einkunftsartbezogene Betrachtung bei § 35 EStG?

Erzielt ein Einkommensteuerpflichtiger Einkünfte aus mehr als einem Gewerbebetrieb („Quellen“) und erleidet zumindest einer der Betriebe Verluste, stellt sich die Frage, ob bei der Berechnung des Ermäßigungsbetrags Gewinne und Verluste miteinander zu verrechnen sind und der Berechnung der Saldo zugrunde zu legen ist oder nicht. Ob eine Saldierung i.d.S. vorzunehmen ist oder nicht, lässt sich § 35 EStG nicht unmittelbar entnehmen.

Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Ansicht, dass eine sog. quellenbezogene Betrachtung vorzunehmen sei, d.h. dass bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags jede Quelle, sprich jeder Betrieb isoliert zu behandeln sei, mithin Gewinne und Verluste aus verschiedenen Betrieben nicht saldiert würden (BMF-Schreiben vom 24.02.2009, BStBl I 2009, 440, Rz 16).

Einkunftsartbezogene Betrachtung und Saldierung

Der BFH hat hingegen nun entschieden, dass positive und negative Ergebnisse aus verschiedenen Quellen zu saldieren sind, sofern sie zu derselben Einkunftsart, wie eben Einkünfte aus Gewerbebetrieb, gehören.

Dabei hat der BFH klargestellt, dass sich die einkunftsartbezogene Betrachtungsweise nicht auf zusammenveranlagte Ehegatten erstreckt. Positive Einkünfte des einen Ehegatten sind also nicht mit negativen Einkünften des anderen aus der gleichen Einkunftsart zu verrechnen, so dass der Ermittlung des Ermäßigungsbetrags gem. § 35 EStG nicht die saldierten Einkünfte beider zugrunde zu legen sind, sofern jeder der beiden Ehegatten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.