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Steuerermäßigung auch für Handwerkerarbeiten außerhalb der Wohnung

(Stand: 15.02.2016)

Zu Streit mit dem Finanzamt geben Anträge auf Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen i.S.v. § 35a Abs. 3 EStG, wenn sie für Arbeiten geltend gemacht werden, die nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt wurden.

Lange Zeit wurde es durchaus von der Finanzverwaltung und Finanzgerichten als Voraussetzung der Steuerermäßigung angesehen, dass die entsprechenden Arbeiten / Dienstleistungen nur dann haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG sind, wenn sie innerhalb eines Haushalts durchgeführt werden.

In jüngster Zeit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allerdings klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, dass die Tätigkeit in einem Haushalt ausgeführt wird, sondern allein darauf, dass sie für einen Haushalt ausgeführt wird, dass also „haushaltsnah“ nicht räumlich, sondern funktional zu verstehen ist.

Im Zuge dieser Entwicklung sollten die Finanzämter nun auch Kosten handwerklicher Arbeiten als sog. haushaltsnahe Handwerkerleistungen, die zwar nicht in den Räumen eines Haushalts, aber für den Haushalt ausgeführt werden.

Im Zuge dieser Entwicklung änderte das Finanzgericht München seine bisherige Rechtsprechung hierzu und erkannte z.B. die Arbeitskosten für die Anfertigung einer neuen Haustür in der Werkstatt des Schreiners an (FG München vom 23.02.2015, 7 K 1242/13).

Hatten Sie also Kosten für Handwerkerarbeiten, die unmittelbar mit Ihrem Haushalt zusammenhingen, machen Sie diese auf jeden Fall in Ihrer Steuererklärung geltend. Beachten Sie dabei, dass die Steuerermäßigung voraussetzt, dass Sie eine Rechnung erhalten und diese durch Zahlung auf das Konto des Handwerkers beglichen haben.