Speisen und Getränke in der Gastronomie – Umsatzsteuerliche Behandlung
(Stand: 26.06.2020)
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)“ wird die Umsatzsteuer für Speisen vor Ort von bisher 19 % auf 7 % gesenkt. Diese Regelung soll befristet vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 erfolgen. Getränke sind weiterhin mit 19 % zu besteuern.
Dies hat z. B. auch zur Folge, dass Ladenkassen angepasst werden müssten, um eine genaue Trennung in Speisen und nicht begünstigte Getränke zu ermöglichen. Seit 01.01.2020 gelten die neuen Regelungen für elektronische und computergestützte Kassensysteme (§ 146a AO). Der Beleg muss demnach auch das Bruttoentgelt und die Umsatzsteuer enthalten.
Betroffen sind hiervon Gastronomiebetriebe wie Restaurants und Hotels, aber auch Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien, Imbissstände, Partyservice, Catering, Mahlzeitdienste die für die Verpflegung von Kindertagesstätten, Schulen und Kitas, Krankenhäuser usw. zuständig sind.
Hinweis:
Sollte das neue Konjunkturpaket der Bundesregierung Gesetz werden, bedeutete dies, dass für die Gastronomie im Bezug auf Speisen für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 der ermäßigte Steuersatz 5 % beträgt. Für Getränke gilt dementsprechend, für den genannten Zeitraum, 16 %.