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Selbst getragene Krankheitskosten mindern nicht die tatsächlichen Sonderausgaben

(Stand: 24.06.2018)

Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.11.2017, Az. X R 3/16 im Fall eines privat krankenversicherten Ehepaares für das Streitjahr 2013, nachdem die Kläger für die im Jahr 2012 entstandenen Kosten (634 €) auf die Kostenerstattung durch die Krankenkasse verzichtet hatten, damit sie eine Beitragsrückerstattungen für 2012 (insgesamt 1.080 €) erhalten konnten.
 
Der Kläger machte die Beitragszahlungen für 2013 (insgesamt 3.387 €) nach Abzug der Beitragsrückerstattung und Gegenrechnung der im Vorjahr selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben geltend.

Dem folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Baden-Württemberg (im Urteil v. 25.01.2016, Az. 6 K 864/15) und minderten die tatsächlich geleisteten Krankenkassenbeiträge um den vollen Betrag der Rückerstattungen des Streitjahres. Dieser Auffassung schloss sich auch der BFH im genannten Urteil an.

Über einen evtl. Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG für die selbstgetragenen Krankheitskosten war wegen der zumutbaren Eigenbelastung im Streitfall nicht zu entscheiden.