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Schulgeldzahlungen an „andere Einrichtungen“ nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG?

(Stand: 09.01.2018)

Über die Frage, ob Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben (in Höhe von 30 % aus höchstens 5000 €) abgezogen werden dürfen, wenn diese nicht an eine „anerkannte Privatschule“, sondern an eine andere (gleichwertige)  Einrichtung im Sinne des § 10 EStG geleistet werden,  musste jüngst der Bundesfinanzhof entscheiden. Mit seinem Urteil vom 20.06.2017 (Az. X R 26/15) entschied er diese Frage – abweichend von einem BMF-Schreiben vom 09.03.2009 - dahingehend , dass nicht die Schulbehörden, sondern die Finanzbehörden zu entscheiden hätten, ob die entscheidenden schulrechtlichen Kriterien dafür erfüllt seien oder nicht. Die Schulbehörden könnten lediglich dazu ihre Einschätzung abgeben.