Schulgeldzahlungen an „andere Einrichtungen“ nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG?
(Stand: 09.01.2018)
Über die Frage, ob Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben (in Höhe von 30 % aus höchstens 5000 €) abgezogen werden dürfen, wenn diese nicht an eine „anerkannte Privatschule“, sondern an eine andere (gleichwertige) Einrichtung im Sinne des § 10 EStG geleistet werden, musste jüngst der Bundesfinanzhof entscheiden. Mit seinem Urteil vom 20.06.2017 (Az. X R 26/15) entschied er diese Frage – abweichend von einem BMF-Schreiben vom 09.03.2009 - dahingehend , dass nicht die Schulbehörden, sondern die Finanzbehörden zu entscheiden hätten, ob die entscheidenden schulrechtlichen Kriterien dafür erfüllt seien oder nicht. Die Schulbehörden könnten lediglich dazu ihre Einschätzung abgeben.