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Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr nach § 33 EStG abzugsfähig

(Stand: 11.10.2017)

Mit Urteil vom 18.05.2017, Az. VI R 9/16  hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Scheidungskosten regelmäßig unter das seit 2013 gültige Abzugsverbot für Prozesskosten fallen und demnach gemäß § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden dürfen. Im Streitfall für das Jahr 2014 hatte demgegenüber das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 13.01.2016 den Abzug noch zugelassen.
 
Der BFH begründete seine geänderte Rechtsprechung mit einem Verweis auf eine neue gesetzliche Regelung des § 33 EStG durch das ab 2013 gültige Amtshilfe-Richtlinienumsetzungsgesetz. Danach sind Prozesskosten regelmäßig nicht mehr als außergewöhnliche Belastung zu beurteilen. Eine Ausnahme davon sei nur dann möglich, wenn davon auszugehen ist, dass die Scheidungskosten notwendig sind, um die Existenzgrundlage zu sichern und ansonsten die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigt werden könnten. Davon ist jedoch - so die BFH-Richter – bei Scheidungsprozesskosten von Eheleuten regelmäßig nicht (mehr) auszugehen.