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Reparaturkosten von Elektro-Haushaltsgeräten oder Haustüren absetzbar?

(Stand: 08.11.2017)

Zur Frage, wann die Lohnkosten aus Reparaturaufwendungen für mobile Elektrogeräte (z. B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Fernseher, Handys) als Handwerkerleistung im Rahmen von § 35 a EStG abgesetzt werden können, erteilte der Parlamentarische Staatssekretär auf Anfrage in einer Bundestagsdrucksache (18/13202) folgende Antworten:

Unter Bezugnahme auf den Anhang eines BMF-Schreibens vom 09.11.2016 ist eine der Voraussetzungen für den Abzug die „Leistungserbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen“.
Dies bedeutet, dass zunächst zu prüfen ist, ob der reparierte Gegenstand prinzipiell in einer Hausratversicherung mitversichert werden kann. Weiterhin ist dann erforderlich, dass die Reparatur selbst im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden muss. Nur wenn ein Reparaturdienst die Geräte im Haushalt wieder „flott macht“, sind die Abzugsvoraussetzungen erfüllt.
Wird dagegen das defekte Gerät zur Reparatur in die Werkstatt des Handwerkers gebracht (wie bei Waschmaschinen, Fernsehgeräten und Handys leicht denkbar), dann scheidet ein Abzug aus.

Diese Grundsätze wandte jüngst auch das Finanzgericht Nürnberg im Urteil vom 04.08.2017 Az. 4 K 16/17 an, bei dem eine Haustürreparatur in der Werkstatt eines Schreiners durchgeführt wurde. Die Richter ließen die doch beachtlichen Einwendungen der Kläger (missbräuchliche Gestaltungen und fragwürdige Abrechnungen würden gefördert usw. ….) nicht gelten und verwiesen auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut sowie auf den durch den Bundesfinanzhof festgelegten räumlich-funktionalen Zusammenhang zur Erreichung des Gesetzeszwecks dieser Regelung hin (Schwarzarbeitsbekämpfung von Dienstleistungen in Privathaushalten).