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Photovoltaikanlage in 2016 gebaut? - „Zuordnungsfrist“ endet zum 31.05.2018!

(Stand: 01.03.2018)

Im Regelfall (mindestens 10 % betriebliche Nutzung) sind Sie mit dem Bau dieser Anlage (ebenso wie bei einem Blockheizkraftwerk) zum Unternehmer geworden und können erhebliche Vorsteuerbeträge aus den Bau- und Betriebskosten nach § 15 UStG als Vorsteuern erstattet erhalten. Voraussetzung dafür ist u. A., dass sie diese Anlagen durch eine eindeutige „Zuordungsentscheidung“ zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen bis spätestens 31.05.2018 erklärt haben.
Diese Frist kann nicht verlängert werden – auch nicht durch eine evtl. mögliche Verlängerung der Abgabefrist für die Jahressteuererklärungen für 2016!
Die Erklärung selbst erfolgt formlos durch Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat der Anlagenherstellung oder eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2016.