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Parkplatzgestellung an Mitarbeiter - Auswirkung auf Lohnsteuer/SV/ Umsatzsteuer

(Stand: 30.07.2018)

1. Die kostenlose Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer während der Arbeitszeit (auf firmeneigenen oder durch den Arbeitgeber angemieteten öffentlichen Parkplätzen) ist nicht als geldwerter Vorteil zu behandeln und deshalb lohn-, sozialversicherungs- und umsatzsteuerfrei. Der Grund: Sie ist als Annehmlichkeit im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse zu betrachten. Der Arbeitgeber kann die im entstehenden Vorsteuern nach § 15 UStG geltend machen.

2. Dagegen führt der Ersatz von Parkkosten zu einem geldwerten Vorteil, der Lohn- und Sozialversicherungspflicht sowie Umsatzsteuer mit Regelsteuersatz von 19 % auslöst. Auch eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG ist hierfür unzulässig, weil Parkgebühren durch die Entfernungspauschale abgegolten sind und deshalb nicht extra als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Lediglich bei Dienstreisen bzw. Auswärtstätigkeit ist ein steuer- und sozialversicherungsfreier Ersatz zulässig. Gleiches gilt auch im Fall einer Beteiligung der Arbeitnehmer an diesen Kosten, wobei die Form einer Gehaltsumwandlung steuerlich nicht anerkannt werden kann.