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Nur teilweise Minderung abziehbarer Studienkosten durch Stipendiumsleistungen

(Stand: 01.07.2019)

Der das Streitjahr 2014 betreffende Fall eines BWL-Studenten in einer Zweitausbildung lag dem Finanzgericht Köln zur Entscheidung über die Frage vor, ob und in welcher Höhe die erhaltenen Stipendiumsgelder die Werbungskosten für die Zweitausbildung mindern dürfen oder nicht.

Der Kläger arbeitete nach Abschluss seiner Erstausbildung im Jahre 2009 bis Frühjahr 2013 im erlernten Beruf und studierte seit dem Sommersemester 2013 bei doppeltem Hausstand am Studienort. Ab 01.04.2014 erhielt er aus Bundesmitteln ein monatliches „Aufstiegsstipendium für Begabtenförderung“ in Höhe von 670 € + 60 € Büchergeld. Diese Erstattungsbeträge wollte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2014 bzw. bei der Verlustfeststellung für 2014 von den geltend gemachten und nicht strittigen Werbungskosten (ca. 1800 € für Kursgebühren, Fachliteratur usw.) kürzen.
Diese Auffassung lehnte das FG Köln nach erfolglosem Einspruch jedoch mit Urteil vom 15.11.2018 Az. 1 K 1246/16 teilweise ab. Es vertrat die Auffassung, dass mit den Stipendiumsleistungen dieser Art sowohl allgemeine Lebenshaltungskosten eines Studenten als auch ausbildungsorientierte Aufwendungen erstattet würden. Es schätzte dabei (in Anlehnung an eine vom deutschen Studentenwerk veranlasste Studie) den auf die Ausbildungsaufwendungen entfallenden Anteil auf 30 v. H. kürzte demnach nur 30 % der erhaltenen Stipendiengelder von den geltend gemachten Werbungskosten.
Es ließ dabei auch die Revision zum BFH zu. Da diese jedoch nicht eingelegt wurde ist das Urteil rechtskräftig geworden.