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Neuregelungen bei Kostenbeteiligung von Arbeitnehmern zu Dienstwagen

(Stand: 09.01.2018)

Leistet ein Arbeitnehmer wegen privater Mitbenutzung eines Firmenwagens Zuzahlungen, so mindern diese nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteile v. 30.11.2016 Az. VI R 2/15 und VI R 49/14) den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel und zwar unabhängig davon, ob die Zuzahlungen für Einzelfälle oder pauschal vereinbart wurden. 

Diese neue Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung nun in allen offenen Fällen an und musste deshalb die aus dem Jahr 2013 stammende Verwaltungsanweisung ändern und zwar durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.09.2017.

Einige wesentliche Aspekte der neuen Verwaltungsanweisung sind folgende:

a) Der geldwerte Vorteil darf sich durch die Zuzahlungen in allen Fällen auf höchstens Null reduzieren. Das heißt, es entstehen dadurch weder Werbungskosten noch negative Lohneinkünfte.

b) Das Zuzahlungsentgelt muss durch Arbeitsvertrag oder sonstige Vereinbarungen rechtlich verbindlich festgelegt werden. Barlohnverzicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung genügt nicht.
Dagegen sind Monats- oder Km-Pauschalen ebenso möglich wie z. B. die Übernahme von Leasingraten oder Treibstoff- Wartungs- Reparaturkosten (nicht dagegen die nicht zu den Gesamtkosten des PKW gehörenden Kosten wie Vignetten, Parkgebühren, Versicherungsprämien, Verwarnungs- oder Bußgelder u. Ä.).

c) Bei Wahl der Fahrtenbuch-Methode bleibt es unbeanstandet, wenn die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten in die Gesamtkosten einbezogen bleiben und wie bei der Ein-Prozent-Regel als Nutzungsentgelt behandelt werden.

d) Im Lohnsteuerabzugsverfahren muss der Arbeitgeber die Kostenzuzahlung zunächst anrechnen. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, jährlich oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die individuellen Kfz-Gesamtkosten und die Gesamtfahrleistung fahrzeugbezogen schriftlich darzulegen und nachzuweisen. Diese Erklärung ist zusammen mit den Belegen im Original zum Lohnkonto zu nehmen.
Neben Vereinfachungen (Vorjahreswerte können übernommen werden) ist u. a. auch geregelt, dass im Fall einer unterbliebenen Anrechnung durch den Arbeitgeber diese vom Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren nachgeholt werden kann.