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Neuregelung nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ab 01.01.2018

(Stand: 08.11.2017)

Im „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken“ vom 27.06.2017 hat der Gesetzgeber nicht nur verschiedene Abzugsmöglichkeiten für Lizenzen usw. wegen Niedrigbesteuerung eingeschränkt, sondern auch Neuregelungen zur Abzugsfähigkeit der sogenannten GWG verändert, die für alle ab 01.01.2018 angeschafften, hergestellten oder in ein Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter festgelegt, die erhebliche steuerliche Breitenwirkung entfalten können.

Als GWG gelten danach unverändert alle abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzungsfähig sind.

Im Detail ergeben sich nach den Neuregelungen folgende neue Wertgrenzen, alternative Wahlrechte und Aufzeichnungverpflichtungen:

a) Die bisherige Wertgrenze für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) von 410 € (ohne Vorsteuer) wird auf 800 € erhöht.

b) Werden danach die GWG sofort als Betriebsausgaben abgezogen, so gelten besondere Aufzeichnungspflichten, wenn die AK/HK 250 € übersteigen (bisher: 150 €).

c) Alternativ zum Sofortabzug nach Buchst. b) können die GWG in einen Sammelposten (Poolabschreibung) eingestellt und über fünf Jahre abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 a EStG).

Die dabei gültige Wertuntergrenze der AK/HK wurde von bisher 150 € auf 250 € erhöht.

Die dabei gültige Wertobergrenze von 1.000 € bleibt unverändert.

Bei Bildung dieses Sammelpostens sind alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften/hergestellten/eingelegten Wirtschaftsgüter mit einem Wert von 250,01 € bis 1.000 € zu erfassen.

Insgesamt ergeben sich daraus ab 01.01.2018 für GWG folgende Möglichkeiten des Abzugs:

a) Unveränderte „Normalabschreibung“ (§ 7 EStG) über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

b) Sofortabzug für AK/HK von bis zu 250 € - ohne besondere Aufzeichnungspflichten.

c) Wahlrecht für AK/HK ab 250,01 € bis 800 € zwischen Sofortabzug oder Poolabschreibung.

d) Für AK/HK von 800,01 € bis 1.000 €: Wahlrecht auf Poolabschreibung (5 Jahre) oder Normalabschreibung nach Buchstabe a).