Neuregelung für Vorsorgeaufwendungen bei steuerfreien Auslandseinkünften ab 2018
(Stand: 25.04.2019)
Das „Jahressteuergesetz 2018“ ändert die Bestimmung des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen bei Arbeitnehmern bei steuerfreien Auslandseinkünften mit weitreichender Bedeutung.
Während für diese Aufwendungen der Sonderausgabenabzug bis 2017 regelmäßig abgelehnt wurde, wenn diese Kosten mit steuerfreien ausländischen Einkünften bezahlt wurden, sollte nach der ab 2018 gültigen Neufassung stets geprüft werden, ob der unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Abzug gewährt werden kann.
Dabei ist die Rechtslage nicht einfach und nach mehreren Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof auch höchstrichterlich noch umstritten. Diese betreffen Revisionsverfahren gegen die Urteile des FG Rheinland-Pfalz v. 23.01.2017, 5 K 1463/14 – Schweiz betreffend – und des FG Düsseldorf v. 10.07.2018, 10 K 1964/17 E – Brasilien und China betreffend -. Diese sind beim BFH unter Az. X R 23/17 bzw. X R 25/18 anhängig.
Für die Praxis ist zunächst wichtig, dass die Lohnsteuerbescheinigungen für 2018 unter Nr. 22 – 27 zutreffend nach den Erläuterungen im BMF-Schreiben vom 27.09.2017, Ziffer I, Tz. 13 Buchst.e Fußnote 2 bescheinigt wurden. Soweit dies nicht der Fall ist, sollten die Fälle unter Bezugnahme auf die genannten Revisionsverfahren durch Einsprüche die Fälle offen gehalten werden. Bei evtl. Bestandskraft kann unter Berufung auf das oben genannte FG-Urteil auch eine Korrektur nach § 173 AO beantragt werden, die das FG Düsseldorf im o. a. Urteil gewährt hatte.