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Neue Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau nun nach § 7 b EStG möglich

(Stand: 05.09.2019)

Durch Bundesratszustimmung vom 28.06.2019 wurde nun für Privatinvestoren eine zusätzliche Sonderabschreibung (neben der regulären Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG) durch Einfügung eines (neuen) § 7b des EStG gesetzlich verankert. Damit sind nun für Mietwohnungs-Neubauten im unteren und mittleren Preissegment steuerliche Anreize in Form von Sonderabschreibungen in einer Gesamthöhe von bis zu 20 % in den ersten vier Jahren (je 5 % im Anschaffungs-Herstellungsjahr und die folgenden 3 Jahre) nach Anschaffung oder Herstellung möglich. Dafür sind jedoch folgende weitere Voraussetzungen bzw. Kappungsgrenzen maßgeblich:

a) Gefördert werden Baumaßnahmen (Erwerb oder Herstellung) aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags bzw. einer Bauanzeige, mit denen neuer bisher nicht vorhandener Wohnraum i. S. von § 181 Abs. 9 BewG (ohne Kosten für das Grundstück und Außenanlagen oder Ferienwohnungen) geschaffen wird, der 10 Jahre zu Wohnzwecken vermietet wird. Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters gilt hierbei als zu Wohnzwecken genutzt. Alle übrigen gemischt genutzten Räume müssen ganz dem überwiegenden Zweck (Wohnzwecke oder betrieblich/beruflich) zugeordnet werden.
 
b) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 3.000 € pro qm nicht übersteigen. Jede Überschreitung dieser Kappungsgrenze führt ohne Ermessensspielraum zum vollständigen Ausschluss der Förderung.
Die Sonderabschreibungen selbst werden aus 5 % der Herstellungs-/Anschaffungskosten von höchstens 2.000 € pro qm berechnet. Niedrigere tatsächliche Kosten sind zu Grunde zu legen. Die Sonderabschreibung kann letztmals im Jahr 2026 beansprucht werden, auch wenn der 4-jährige Abschreibungszeitraum dann noch nicht abgelaufen wäre.

c) Ein Verstoß gegen diese Nutzungsvoraussetzungen führt zur rückwirkenden Versagung der Sonderabschreibung. Auch EU-rechtliche Voraussetzungen sind zu beachten. (sogen. De-minimis-Beihilfen = Obergrenze von 200.000 € in 3 Veranlagungszeiträumen).