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Neue Regeln zum „automatischen“ Verspätungszuschlag ab 2018

(Stand: 05.09.2019)

Die Steuererklärungen für das Jahr 2018 müssen erstmals grundsätzlich bis zum 31.07.2019 (bisher bis 31.05. des Folgejahres) beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Wer diese allgemeine (nun erstmals verlängerte) Frist nicht einhält, kann mit einem Verspätungszuschlag belegt werden, der im Ermessen des Finanzamts lag und liegt. 

Neu an dieser gesetzlichen Regelung ist nun aber, dass bei einer verspäteten Abgabe nach 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres/Besteuerungszeitpunkt (z. B. bei Erbschaftssteuern) ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden muss, wenn nicht bestimmte Ausnahmeverhältnisse vorliegen. Diese Ausnahmen sind folgende: 
 
a) Das Finanzamt hat auf Antrag eine Fristverlängerung gewährt, die möglich bleibt.
b) Die festzusetzende geschuldete Steuer beträgt null oder ist negativ.
c) Die zu zahlende Jahressteuer ist niedriger als die Höhe der geleisteten Vorauszahlungen.
d) Eine Billigkeitsregelung gilt für Fälle, die von der Abgabeverpflichtung nichts wussten, z. B. Rentner, die erstmals wegen Rentenerhöhungen zur Abgabe verpflichtet sind.
e) Für USt-Voranmeldungen und jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen ist ein automatischer Verspätungszuschlag nicht vorgeschrieben. Er bleibt im Ermessen des Finanzamts.

Ansonsten ist das Finanzamt zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags verpflichtet, in Höhe von 0,25 % der festgesetzten und geschuldeten Steuer für jeden angefangenen Monat der Verspätung (mindestens aber 25 €).

Eine sichere Vermeidung der “automatischen Verspätungszuschläge“ ist deshalb nur durch rechtzeitige Abgabe oder rechtzeitigen Antrag auf Fristverlängerung zu gewährleisten.