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Neue Prüfungsmethode ab 01.01.2018: „Kassennachschau“ nach § 146 b Abgabenordung (AO)

(Stand: 04.12.2017)

Ab 01.01.2018 regelt eine in wesentlichen Punkten neue Prüfungsmethode die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.
Diese durch Betriebsprüfer durchzuführenden Ermittlungen können ohne vorherige Ankündigung zu den im Betrieb üblichen Geschäftszeiten in den Betriebsräumen durchgeführt werden. Sie ist grundsätzlich ein eigenständiges Verfahren außerhalb der Außenprüfungen und beinhaltet jedoch kein Durchsuchungsrecht des Prüfers.
Der Prüfer kann sich jedoch z. B. zunächst als Kunde ausgeben, einen Beleg verlangen um dessen Verbuchung usw. dann zu überprüfen. Er kann dabei auch die mit der Kassenführung betrauten Personen befragen oder „Testbuchungen“ durchführen, Stornobuchungen prüfen oder/und auch einen „Kassensturz“ durch Zählung vorhandener Barmittel mit Abgleich zu den Aufzeichnungen durchführen.
Insgesamt sind ihm auf Verlangen alle für die Kassenführung maßgebenden Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen. Die in elektronischer Form gefertigten Aufzeichnungen sind ihm durch Einsicht oder Übermittlung einheitlicher digitaler Schnittstellen zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung beschränkt sich allerdings nur auf die vorgelegten Unterlagen. Die dabei entstehenden Kosten trägt allerdings der Steuerpflichtige.

Sobald jedoch die Feststellungen dazu Anlass geben, kann nach schriftlichem Hinweis auf eine förmliche Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden.
Eine Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 AO durch eine Selbstanzeige ist ab dem Zeitpunkt des Erscheinens und nach Ausweis des Prüfers (auf Verlangen!) nicht mehr möglich.