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Neue Mindestvergütungen für Auszubildende (VZ NRW)

 

Der Mindestlohn für bestimmte Ausbildungsberufe steigt auch im Jahr 2022 gemäß § 17 Berufsausbildungsgesetz (BBiG). Hierauf macht die Verbraucherzentrale NRW aufmerksam.

Die Verbraucherzentrale führt zur Erhöhung im Jahr 2022 aus:

  • Wer sich ab 2022 für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 585 € (bisher: 550 € für Ausbildungsjahrgang 2021) monatlich. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es Aufschläge. Der Auszubildende erhält 18 %, 35 % beziehungsweise 40 % über den Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres.
  • Beim Ausbildungsbeginn 2023 wird die Mindestausbildungsvergütung dann 620 € betragen.
  • Ab 2024 wird deren Höhe für das erste Ausbildungsjahr jeweils im November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben, sie wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.
  • Den Tarifparteien steht es natürlich frei, höhere Ausbildungsvergütungen festzulegen. So sieht der Lohntarifvertrag im Gebäudereiniger-Handwerk zum Beispiel ab Januar 2022 eine Steigerung der Ausbildungsvergütungen vor, sodass Auszubildende dann 830 € (bisher: 810 €) im ersten, 965 € (bisher: 945 €) im zweiten und 1.125 € (bisher: 1.100 €) im dritten Ausbildungsjahr erhalten.
  • Für Azubis im Maler- und Lackiererhandwerk steigt die Mindestausbildungsvergütung zum 01.08.2022: Für sie gibt es dann 740 € (2021: 710 €) im ersten, 815 € (2021: 780 €) im zweiten und 980 € (2021: 945 €) im dritten Ausbildungsjahr.

 

(Stand: 06.04.2022)