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Meldepflichten: Neuregelung des Transparenzregisters zum 01.08.2021

 

Das Transparenzregister erfasst Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten von Gesellschaften, um Eigentumsverhältnisse und Kontrollstrukturen von Gesellschaften nachvollziehbar zu machen. Das gilt für alle Kapitalgesellschaften (z. B. UG, GmbH) und für eingetragene Personengesellschaften.

Bisher gab es eine sog. Mitteilungsfiktion für Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen Registern (bspw. Handels- oder Partnerschaftsregister) entnommen werden konnte, sowie für börsennotierte Gesellschaften.

Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (am 01.08.2021 in Kraft getreten) erfolgte die Umstellung zum Vollregister.

Grund: Ermöglichung einer Vernetzung der einzelnen Register der europäischen Länder.

Folge: Meldepflicht für circa 1,9 Mio. weitere Gesellschaften in Deutschland.

Der Verstoß gegen die Meldepflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 5.000.000 € bzw. 10 % des Gesamtumsatzes geahndet werden.

 

Fristen:

  • 31.03.2022 für AG/SE/KGaA
  • 30.06.2022 für GmbH/Genossenschaft/Partnerschaft
  • 31.12.2022 für alle anderen Unternehmen

 

Eine Ausnahme besteht für eingetragene Vereine. Denn für diese erstellt die registerführende Stelle anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mitteilung bedarf.

 

(Stand: 07.10.2021)