Kürzung Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge um Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse
(Stand: 05.08.2015)
Das FG Neustadt hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin hatte in ihrer Einkommensteuererklärung u.a. Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) der Klägerin geltend gemacht. Im Rahmen des Bonusprogramms der Krankenkasse hatte die Klägerin gegen Vorlage der Rechnungen einen Zuschuss zu den von ihr getragenen Kosten von Vorsorgemaßnahmen erhalten. Das FA behandelte den Zuschuss als Beitragsrückerstattung und minderte die geltend gemachten Sonderausgaben entsprechend.
Das FG urteilte zugunsten der Klägerin, u.a. mit der Argumentation, dass zwischen der Bonuszahlung der Krankenkasse und den Beiträgen der Klägerin zu ihrer Basis- Krankenversicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG keine „Gleichartigkeit“ bestehe. Denn „Beiträge zu Krankenversicherungen“ sind nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit - als Vorsorgeaufwendungen - letztlich der finanziellen Vorsorge für Krankheitsfälle dienen. Das Bonusmodell hingegen steht mit der Erlangung von Versicherungsschutz bei der gesetzlichen Krankenkasse nicht in Zusammenhang, da dieser Versicherungsschutz unabhängig von der Teilnahme am Bonusmodell besteht. Selbst wenn die Klägerin also keine der Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen hätte, hätte ihr Basis-Krankenversicherungsschutz bestanden. Daher ist eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs um den Zuschuss nicht zulässig (Urteil vom 28.04.2015, 3 K 1387/14; Revision eingelegt, Az. des BFH: X R 17/15).