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Krankheitskosten nach Unfall zur ersten Arbeitsstätte sind Werbungskosten

(Stand: 01.05.2020)

Zu diesem erfreulichen Ergebnis kam der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.12.2019 Az. VI R 8/18, ohne damit von seiner langjährigen und gefestigten Rechtsmeinung abzuweichen, wonach grundsätzlich alle fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind.

Dem Streitfall des Jahres 2014 lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Februar 2013 erlitt die Klägerin auf dem Weg zur ersten Arbeitsstätte einen Verkehrsunfall mit erheblichen Verletzungen u. a. an Gesicht und Nase, die im Streitjahr durch eine Nasenbein-OP behoben werden mussten. Die Berufsgenossenschaft übernahm diese Kosten nur bis zur Höhe der gesetzlichen Fallpauschalen, so dass der Klägerin ca. 2.400 € verblieben, die sie neben den Entfernungspauschalen als Werbungskosten abziehen wollte.
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 19.01.2018 Az. 5 K 500/17) lehnten dies unter Bezug auf die bisherige gefestigte Rechtsauffassung ab.

Die BFH-Richter dagegen sahen dies anders und gaben der Klägerin im Revisionsverfahren deshalb Recht, weil nach Sinn und Zweck der genannten Regelung damit nur die „fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen“ (berufliche Mobilitätskosten) erfasst sein können, wie auch eine Bundestagsdrucksache dazu erläutert. Die selbst zu tragenden Krankheitskosten dagegen seien zweifellos beruflich veranlasst und müssen deshalb auch in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, weil der Abzug als Werbungskosten vorrangig vor anderen denkbaren Abzügen zu berücksichtigen ist.