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Krankenversicherungsbeiträge für auszubildendes Kind unter Bedingungen abzugsfähig

(Stand: 24.01.2019)

Steuerpflichtige können auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als eigene Sonderausgaben geltend machen, wenn diese vom Arbeitgeber eines in Ausbildung befindlichen Kindes einbehalten wurden. Notwendig ist dafür jedoch, dass sie diese dem Kind als Bar- oder Sachunterhaltsleistung wegen bestehender Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet haben. Wenn einem bei den Eltern lebenden Auszubildenden lediglich ein „Naturalunterhalt“ (für Kost und Wohnung) gewährt wird, reicht dies nicht aus.

Dies entschied der BFH mit Urteil vom 13.03.2018 Az. X R 25/15 in einem das Streitjahr 2010 betreffenden Fall, bei dem das Kind zunächst diese Ausgaben als eigene Sonderausgaben geltend  gemacht hatte. Nachdem jedoch dort diese Kosten ohne steuerliche Auswirkung blieben, machten die Eltern diese als eigene Sonderausgaben geltend. Der BFH schloss sich damit im Ergebnis der Auffassung des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 13.05.2015 an.

Die Steuerverwaltung hatte bislang jedoch derartige Aufwendungen als Sonderausgaben anerkannt, wenn die Eltern den Aufwand „wirtschaftlich getragen“ hatten (BMF-Schreiben v. 24.05.2017).
Deshalb bleibt einerseits abzuwarten, wie die Finanzverwaltung nun mit der einschränkenden Auffassung des BFH umgehen wird. Auch entsprechende Sachverhaltsgestaltungen zwischen Eltern und unterhaltsberechtigten Kindern im Sinne der BFH-Rechtsprechung sind anzuraten.