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Korrekte Leistungsbeschreibung in einer Rechnung

Mit Schreiben vom 01.12.2021 hat das BMF die Rechtsprechung des BFH zur Leistungsbeschreibung in einer Rechnung im unterzeichneten übernommen und den Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz entsprechend geändert.

Einer ordnungsgemäßen Rechnung kommt im Umsatzsteuerrecht eine zentrale Bedeutung zu. Insbesondere ist ohne eine solche kein Vorsteuerabzug durch den Unternehmer, der die Leistung empfangen hat, zulässig.

Nach § 14 Abs. 1 lit. 1 lit. 4 Nr. 5 UStG ist die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung in die Rechnung aufzunehmen.

 

Die wesentlichen Aspekte des BMF-Schreibens:

- Die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung muss so ausgestaltet sein, dass ein Abgleich zwischen der in Rechnung gestellten und der gelieferten Ware möglich ist. Insbesondere muss ausgeschlossen werden können, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet WIRD. Die Prüfung muss eindeutig und leicht nachprüfbar sein.

- Regelmäßig wird die Bezeichnung, die nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG erforderlich ist, mit der handelsüblichen Bezeichnung übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, kann dies trotzdem für § 14 Abs. 1 Nr. 5 UStG ausreichend sein, wenn die Bezeichnung handelsüblich ist.

- Was als handelsüblich anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Handelsüblich ist eine Bezeichnung, wenn sie unter Berücksichtigung von Handelsstufe , Art und Inhalt der Lieferung den Erfordernissen von Kaufleuten genügt und der Begriff in den Verkehrskreisen allgemein verwendet WIRD.

- Der Unternehmer ist nachweispflichtig - das heißt, er muss nachweisen , dass eine Bezeichnung auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist.

- Eine alternative Warenbezeichnung ist nur bei Lieferungen möglich. Bei sonstigen Leistungen ist dies nicht vorgesehen. Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass sie eindeutig identifizierbar sind.

 

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird in den Abschnitten 14.5. Abs. 1 Satz 4, Abs. 15 Satz 3 bis 5, Abschnitt 15.2a Abs. 4 entsprechend geändert.

(siehe auch BMF-Schreiben vom 01.12.2021)

 

(Stand: 03.03.2022)