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Klarstellungen zu vielen Fragen beim Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7 g EStG

(Stand: 06.07.2017)

Nachdem die OFD NRW zu Beginn des Jahres 2017 den IAB als zentrales Prüffeld ausgewiesen hatte, nahm nun auch das Bundesfinanzministerium mit einem 60 Textziffern umfassenden ausführlichen Schreiben vom 20.03.2017 zu bestehenden zahlreichen  Zweifelsfragen Stellung.

Dabei wird zu der seit 1984 bestehenden und oftmals geänderten Vorschrift auf die Entwicklung und Zielrichtung dieser Bestimmung verwiesen (Eigenkapitalbildung u. Förderung von Investitionen) und vor allem auf die Rechtslagen bis 31.12.2015, sowie die Neuregelung zum 01.01.2016. Ausführlich werden auch die grundsätzlich erforderlichen vier elektronischen  Datensätze bei Bilanzierung und EÜR (nach § 7 g Abs. 1-4 EStG) erläutert und die Voraussetzungen für mögliche Befreiungen davon.
Als häufige Praxisprobleme werden die nicht rechtzeitige Auflösung (mit nachfolgender Verzinsung nach § 233 a AO!) und die fehlende 90 %-ige betriebliche Nutzung dargestellt. Der Hinweis auf die Beschränkung auf neue oder gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zeigt Abgrenzungsschwierigkeiten bei „Softwareprodukten“ auf, wobei für “Trivialprogramme“ der IAB gewährt werden kann. Für Softwareprogramme dagegen, die als immaterielle Wirtschaftsgüter gelten, (vgl. BFH v. 18.05.2011, BStBl II S. 865) kann der IAB nicht gewährt werden.
 
Die Neuregelungen ab 01.01.2016 führen zwar grundsätzlich zu einer Flexibilisierung der bisher sehr komplexen und streitbefangenen Regelungen. Für den Fall, dass sich nachträglich herausstellt, dass der IAB zu Unrecht gewährt wurde, sind eine Reihe abgabenrechtlicher Besonderheiten zu Änderungsmöglichkeiten auch bestandskräftiger Bescheide, zur Festsetzungsfrist und Verzinsung zu beachten.

Wenngleich andere Bundesländer die zentralen Prüffelder nicht in dieser Form veröffentlichen, ist dennoch davon auszugehen, dass das fiskalische Interesse generell hoch ist, weshalb die Beachtung der Klarstellungen durch das Bundesfinanzministerium sehr zu empfehlen ist.