Ihr Passwort wird verschlüsselt übertragen.

Kirchenaustritt der Eltern beendet die Kirchensteuerpflicht des Kindes nicht

(Stand: 04.02.2020)

Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 12.12.2019, Az. 27 K 292.15, dem folgenden Sachverhalt zugrunde lag:
Die Klägerin wurde im Jahre 1953 im Alter von zwei Monaten in Bitterfeld getauft und in die evangelische Kirche aufgenommen. 1956 und 1958 erklärten die Eltern jeweils ihren Kirchenaustritt aus der Evangelischen Kirche. In einem von der Kirchenstelle im September 2011 übersandten Fragebogen erklärte sie zunächst, dass sie gar nicht getauft sei. Als jedoch die Kirchengemeinde mitteilte, dass die Klägerin 1953 getauft worden sei, erließ sie für die Streitjahre 2012 und 2013 entsprechende Kirchensteuerbescheide.

Dagegen wandte sie sich mit dem Hinweis, die Eltern hätten bei ihrem eigenen Kirchenaustritt auch ihren Kirchenaustritt „mit-erklärt“, wegen atheistischer Erziehung sei sie sich ihrer Mitgliedschaft nie bewusst gewesen und außerdem sei die Säuglingstaufe verfassungswidrig.
Die Verwaltungsrichter erkannten darin keine Gründe, die einen denkbaren und nötigen eigenen Kirchenaustritt zur Beendigung der Kirchensteuerpflicht ersetzen könnten und gaben der Kirchensteuerstelle Recht.