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Kindergeldanspruch für ein während Ausbildung erkranktes Kind

(Stand: 14.09.2020)

Das FG Münster entschied mit Urteil vom 01.07.2020, Az. 11 K 1832/19 Kg, dass für ein volljähriges Kind auch dann ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das voraussichtliche Ende einer Erkrankung, die während der Berufsausbildung auftrat, nicht nachgewiesen werden kann.

Der 1999 geborene Sohn der Klägerin machte eine Ausbildung, geplant vom 01.08.2015 bis 31.01.2019. Im September 2018 hatte er einen Arbeitsunfall und konnte seitdem der Ausbildung nicht mehr nachgehen. Der Ausbildungsvertrag wurde nicht formal beendet.

Da der Sohn der Klägerin aufgrund der Erkrankung in absehbarer Zeit nicht fortsetzen kann, wurde die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2018 von der Familienkasse aufgehoben. Begründung: Das voraussichtliche Ende der Erkrankung kann nicht durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Der Klage hiergegen wurde vollumfänglich stattgegeben:

Laut Ansicht des Finanzgerichts ist hier auch über das geplante Ende der Berufsausbildung im Januar 2019 der Berücksichtigungstatbestand erfüllt.

Eine krankheitsbedingte Unterbrechung ist hierbei grundsätzlich unschädlich, ein Nachweis über das voraussichtliche Ende der Erkrankung ist nicht erforderlich, da hier die Umstände ausschlaggebend sind.

Der Sohn der Klägerin war weiterhin ausbildungswillig, konnte jedoch aus objektiven Gründen, d. h. aufgrund seiner Erkrankung, die Ausbildungsmaßnahmen nicht planmäßig durchführen. Eindeutige Indizien für die Ausbildungswilligkeit waren die diversen Maßnahmen, wie z. B. die Arbeitsprobung im September 2019, sowie berufsvorbereitende Maßnahmen im Februar 2020, die der Sohn zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hat.

Zu diesem Urteil ist derzeit eine Revision beim BFH anhängig, Az. III R 43/20.