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Kinderbetreuungskosten bei Internats-Unterbringung teilweise abzugsfähig

(Stand: 30.07.2018)

Zur Internatsunterbringung von Kindern hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein mit Schreiben v. 21.12.2017 einige Klarstellungen zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG herausgegeben:
Danach gehören die eigentlichen Unterbringungskosten des Internats zu den berücksichtigungsfähigen Kosten – nicht dagegen die Aufwendungen für Unterricht, sportliche Betätigungen oder besondere Fähigkeiten oder die Aufenthaltskosten in einem Ferienlager.
Gegebenenfalls können die Gesamtkosten (im Schätzungsweg) aufgeteilt werden.

Von den so begünstigten (Teil-)Aufwendungen können 2/3 bis zu max. 4000 € pro Kind als Sonderausgaben abgezogen werden.