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Keine Berichtigung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides nach § 129 AO

(Stand: 04.08.2020)

Gem. § 129 Abs. 1 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass des Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit von der Finanzbehörde korrigiert werden.

Im Streitfall, über den der BFH mit Urteil vom. 14.01.2020, VIII R 4/17, veröffentlicht am 28.05.2020 zu entscheiden hatte, gab der Kläger in seiner auf amtlichen Vordruck eingereichten Einkommensteuererklärung auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit an (Anlage S).

Der Sachbearbeiter im Finanzamt hat die Anlage S übersehen und diese nicht eingescannt. Somit wurden die Daten unvollständig in das elektronische System übernommen.

Nach maschineller Prüfung der Unterlagen gingen mehrere Prüf- und Risikohinweise ein, die eine „personelle Prüfung“ des als „risikobehaftet“ eingestuften Falls vorsahen.

Der Sachbearbeiter bearbeitete daraufhin diese Hinweise, prüfte jedoch nicht, ob die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit richtig im Einkommensteuerbescheid übernommen wurden. Nachdem der Fehler im Folgejahr entdeckt wurde, ist der Einkommensteuerbescheid nach § 129 Satz 1 AO geändert worden.

Gegen diesen geänderten Einkommensteuerbescheid wurde Klage eingereicht (Finanzgericht (FG) Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2017, 14 K 3554/14 E). Das FG gab dem Finanzamt hier recht.

Der BFH folgte dieser Entscheidung jedoch nicht:

Grundsätzlich kann von einem mechanischen Versehen, und somit einer offenbaren Unrichtigkeit ausgegangen werden, wenn eine Anlage zur Einkommensteuererklärung aus Versehen nicht eingescannt wurde und somit nicht in das elektronische System übernommen wurde.

Jedoch ist ein solches Versehen nicht mehr gegeben, wenn der Sachbearbeiter trotz eines im Rahmen des Risikomanagementsystems ergangenen Prüf- und Risikohinweises eine Sachverhaltsermittlung (§ 88 AO) unterlässt.

Somit durfte der Bescheid hier nicht nach § 129 AO geändert werden. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durften in diesem Fall nicht nachträglich besteuert werden.