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Kein Abzug von Erhaltungskosten durch den Eigentümer bei Tod des Nießbrauchers

(Stand: 09.01.2018)

Trägt ein Nießbraucher hohe Erhaltungsaufwendungen  an einem Wohngebäude und stirbt er während des gewählten Verteilungszeitraumes nach § 82 b EStDV (auf 2 – 5 Jahre möglich), so kann der Eigentümer den verbliebenen Rest nicht in analoger Anwendung von § 82 b Abs. 2 ESTDV als Werbungskosten abziehen.
Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.09.2017, Az. IX S 17/17. Der BFH begründet seine Rechtsauffassung mit dem Hinweis darauf, dass durch den Tod des Nießbrauchers die Rechtsnatur der Aufwendungen als Werbungskosten nicht verändert werde. Deshalb müsse der Rest der verbliebenen Aufwendungen nach der Gesetzesbestimmung beim (verstorbenen) Nießbraucher abgezogen werden (unabhängig von der dort evtl. fehlenden steuerlichen Auswirkung).
Eine „interpersonelle Überleitung“ von Erhaltungsaufwendungen im Sinne der Bestimmung des § 11 d EStDV (wie bei Gesamtrechtsnachfolge) sieht das Gesetz nicht vor, so der BFH.