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Jobtickets und Überlassung von Elektrofahrzeugen  ab 2019 durch JStG 2018 steuerbefreit

(Stand: 24.01.2019)

a) „Jobtickets“

Mit dem JSTG 2018 wird die früher (bis 2003) geltende Steuerfreistellung für Leistungen von Arbeitgebern oder Dritten (mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis) als Zuschüsse oder Überlassung von Fahrausweisen „im öffentlichen Linienverkehr“ für die Strecken zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab 01.01.2019 wieder eingeführt.
Dies gilt auch für Fälle, in denen der Arbeitgeber lediglich durch „Rahmenabkommen“ nur mittelbar an der Leistung beteiligt ist und auch für die dadurch ermöglichten Privatfahrten im öffentlichen Personennahverkehr.
Nicht begünstigt sind danach ersetzte Taxikosten oder durch Lohnumwandlung gewährte Sachbezüge, weil nur „zusätzliche Leistungen“ steuerfrei gestellt werden.

Die steuerfrei gewährten Leistungen werden auch auf die Entfernungspauschale angerechnet.

b) Für Elektrofahrzeuge,
die als Dienstfahrzeuge genutzt werden, treten ab 01.01.2019 folgende steuerliche Vergünstigungen in Kraft:

Für die Privatfahren von Elektro- und Hybridfahrzeugen werden monatlich nur noch 0,5 % (statt 1 %) des inländischen Listenpreises (ohne Kürzung der Kosten für das Batteriesystem) als geldwerter Vorteil lohnbesteuert, wenn die Fahrzeuge in der Zeit vom 01.01.2019 – 31.12.2021 (= Begünstigungszeitraum) angeschafft oder geleast wurden. Bei Privatnutzung solcher Fahrzeuge brauchen im Fall der Kostenermittlung durch Fahrtenbuch die Privatkilometer nur zur Hälfte angesetzt werden.

c) Privatnutzung betrieblicher Fahrräder oder Elektrofahrräder:

Neu ist hierbei Steuerfreiheit für die geldwerten Vorteile aus der Überlassung durch Arbeitgeber an die Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,  für Privatfahrten und sog. Familienheimfahrten.
Auch für Privatfahrten der Arbeitgeber/Unternehmer wären bei deren Gewinnermittlung hierfür gewinnerhöhende Entnahmewerte nicht anzusetzen.