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Jetzt jegliche Schornsteinfegerleistungen als Handwerkerleistungen absetzbar

(Stand: 15.12.2015)

Aus Anlass des BFH-Urteils vom 13.10.2015, IX R 46/14 gaben nun das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder ihre Position auf, dass von einem Kaminkehrer durchgeführte Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau keine Handwerkerleistungen i. S. v. § 35a EStG seien und damit für deren Kosten keine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann (BMF-Schreiben vom 10.11.2015).

Die Finanzverwaltung lässt die Berücksichtigung der Kosten für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau in noch allen offenen Steuerfällen zu. Sie können die Kosten also auch noch nachträglich geltend machen, sofern die Einkommensteuerveranlagung des betreffenden Jahres noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist; das ist z.B. der Fall, wenn die Monatsfrist für einen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ist noch nicht abgelaufen ist oder wenn über einen bereits eingelegten Einspruch gegen einen Bescheid noch nicht entschieden wurde.

Das kann lohnenswert sein, da schließlich 20 % der Arbeitskosten (max. 1.200,- € pro Jahr) die Einkommensteuerschuld des betreffenden Jahres direkt mindern.