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Internationales Steuerrecht: Steuerfreiheit ausländischer Einkünfte in sog. Dreieckskonstellationen

(Stand: 05.10.2018)

Mit Urteil vom 01.07.2018 (Az. 1 K 42/18 E) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass sog. Drittstaateneinkünfte auch dann von der Besteuerung freizustellen sein können, wenn bei isolierter Betrachtung des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Deutschland ein Besteuerungsrecht zustehen würde.
Im entschiedenen Fall war der Kläger aufgrund seines Wohnsitzes, der zugleich den Lebensmittelpunkt bildete, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Daneben unterhielt er einen Zweitwohnsitz in Frankreich, von dem aus er täglich zu seiner Arbeitsstelle in der Schweiz pendelte. Das Besteuerungsrecht an dem dort erzielten Arbeitslohn stand aufgrund der zwischen Frankreich und der Schweiz geltenden Grenzgängerregelung Frankreich zu.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass Deutschland aus dem DBA zwischen Deutschland und Frankreich kein Besteuerungsrecht an sog. Drittstaateneinkünften (hier: aus der Schweiz) in Anspruch nehmen kann, wenn es sich im Verhältnis zur Schweiz zur Freistellung dieser Einkünfte verpflichtet hat.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Fallkonstellationen, in denen das Finanzamt Drittstaateneinkünfte der Besteuerung in Deutschland unterwerfen will, sollten sorgfältig geprüft und gegebenenfalls offen gehalten werden.