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Inländischer Bruttolistenpreis zur Berechnung der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen?

(Stand: 11.04.2018)

Mit dieser Frage hatte sich jüngst der BFH zu befassen und wird dies in einer weiteren Entscheidung im Jahre 2018 voraussichtlich noch tun.

Dem mit Urteil vom 09.11.2017 (Az. III R 20/16) entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hatte am 12.07.2013 von einem deutschen Autohaus einen PKW „Ford-Mustang Shelby GT 500 Coupé“ (mit 6fachen Sonderausstattungen) zum Bruttopreis von 78.900 € erworben, das dieses Fahrzeug seinerseits zu einem Bruttopreis von 75.999 € zulassungsfertig und mit zweijähriger Garantie von einem deutschen Importunternehmen erworben hatte.

Da somit ein inländischer Bruttolistenpreis für das Fahrzeug nicht feststellbar war, musste dieser unbestritten geschätzt werden. Der Kläger beantragte dazu, seine inländischen Anschaffungskosten mit dem Tageswechselkurs vom 30.06.2013 (Dollar/Euro) in Höhe von 53.977 € anzusetzen und daraus den Privatverbrauch von monatlich 1 % anzusetzen.

Das Finanzamt wollte im Rahmen einer Außenprüfung jedoch den Wertansatz von 78.900 € zugrunde legen. Dem folgte das Niedersächsische FG mit Urteil vom 16.11.2016 jedoch nicht ganz, sondern hielt den Ansatz von 75.999 € als zutreffend.

Auch der BFH bestätigte nun mit Urteil vom 09.11.2017 (Az. III R 20/16) diesen Wertansatz mit der Begründung, die Orientierung an dem Preis, den ein inländischer Importeur seinen Endkunden berechnet, entspreche der Gesetzesintention. Damit ist für diese Fahrzeuggruppe diese Frage geklärt.

In einem weiteren – noch durch den BFH in 2018 zu entscheidenden Fall – wird geklärt werden, ob bei einem Taxiunternehmer eine speziell für diese Branche herausgegebene Preisliste als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden kann.

Auf diesen unter Az. III R. 13/16 beim BFH anhängigen Fall sollten sich alle betroffenen Unternehmen berufen und mit Einspruch (bei Ruhen des Verfahrens) den Fall offen halten.