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Inflationsausgleichsprämie – steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung möglich

(Stand: 20.12.2022)

 

Am 25.10.2022 wurde das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht. Es tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. Darin enthalten ist auch eine Regelung zur Inflationsausgleichsprämie. Demnach dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflationsprämie in Höhe von maximal 3.000 Euro auszahlen - steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und kann in Form von Zuschüssen und Sachbezügen erfolgen. Auch mehrere Teilbeträge sind möglich.

 

Eckpunkte der Regelung zur Inflationsausgleichsprämie („Inflationsprämie“):

  • Der Begünstigungszeitraum ist befristet - vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024. Dieser großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – z. B. durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II-/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

 

Hinweis: Aktuell gibt es noch keine gesetzliche Grundlage, ob die Prämie pfändbar oder unpfändbar ist.