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Höhere Freigrenze für Sachbezüge

Ab 01.01.2022 wird die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeit 44 EUR auf 50 EUR angehoben (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG 2022).

Die monatliche Freigrenze darf allerdings nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Die monatsbezogene Beurteilung führt zwar dazu, dass Vorteile von insgesamt 600 EUR im Kalenderjahr unversteuert bleiben, als Einmalzuwendung wäre der Vorteil von 600 EUR jedoch zu versteuern.

Sachbezüge: Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge).

 

Die Neuregelungen für Gutscheine und Geldkarten ab 01.01.2022 sollten beachtet werden. Die Steuerfreiheit wird ab 2022 nur noch gewährt, wenn die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllt sind.
(BMF-Schreiben vom 13.04.2021, Az. IV C 5 – S 2334/19/10007:002)

 

(Stand: 11.01.2022)