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Haushaltsersparnis bei Kosten in Alten- und Pflegeheimunterbringung zu kürzen

(Stand: 01.03.2018)

Krankheitsbedingte Unterbringungskosten in einem Alten- oder Pflegeheim können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG nur insoweit berücksichtigt werden, als dadurch zusätzliche Aufwendungen erwachsen. Dementsprechend sind die Kosten um eine sogen. Haushaltsersparnis zu kürzen, wenn der/die zu Pflegenden nicht ausnahmsweise den bisherigen Haushalt aus zwingenden Gründen weiterhin aufrechterhalten müssen.

Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 04.10.2017 Az VI R 22/16 im Fall von Eheleuten, die ihren bisherigen Haushalt aufgegeben hatten.
Die für beide Ehegatten zu kürzenden Werte der Haushaltsersparnis sind in Anlehnung an die Höchstbeträge für den Unterhalt hilfsbedürftiger Personen (§ 33 a Abs. 1 EStG) zu schätzen.
Der steuerliche Abzug nach § 33 EStG selbst erfolgt dann aus den notwendigen Mehraufwendungen nach Abzug der „zumutbaren Eigenbelastung“, der nach Familienstand, Einkünftshöhe und Kinderzahl gestaffelt ist.