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Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

Mit dem BMF Schreiben vom 02.06.2021 wurde eine Vereinfachungsregelung für die Einkommensteuer geschaffen.

Diese gilt für kleine PV-Anlagen mit einer Leistung bis 10 kW und Blockheizkraftwerken (BHKW) mit einer Leistung bis 2,5 kW.

Die Regelung sieht vor, dass aus Vereinfachungsgründen der Steuerpflichtige den Antrag stellen kann, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und somit einkommensteuerlich Liebhaberei vorliegt. Egal ob ein Verlust oder ein Gewinn erwirtschaftet wird. In diesen Fällen entfällt die Abgabe einer EÜR.

Voraussetzung ist, dass das zugehörige Ein- oder Zweifamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken dient. Ein häusliches Arbeitszimmer ist unschädlich, sowie eine gelegentliche Vermietung eines Gästezimmers, wenn die Einnahmen daraus 520 EUR im Jahr nicht übersteigen. Ist ein Teil des Gebäudes vermietet, scheidet solch ein Liebhaberei-Antrag aus.

Achtung: Ein solcher Antrag gilt jedoch nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch für alle nachfolgenden Jahre und auch für alle noch offenen (änderbaren) Jahre. In der Praxis gilt es deswegen zu prüfen, ob die Bescheide für frühere Jahre, die eventuell noch Verluste aus dem Betrieb der Anlage umfassten, auch allesamt bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Besteht z. B. noch ein Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO, eine Vorläufigkeit gemäß § 165 AO oder ist ein Einspruch anhängig, wird das Finanzamt sonst auch dieses Jahr noch ändern und einen Verlust nicht mehr berücksichtigen.

Ein Antrag auf Nichtbesteuerung kann grundsätzlich formfrei gestellt werden. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg hat ein Formular "Keine Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken. entwickelt, mit welchem der Antrag gestellt werden kann.

Unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens bleibt es der steuerpflichtigen Person vorbehalten, eine Gewinnerzielungsabsicht nach Maßgabe von H 15.3 EStH nachzuweisen. Im Gegenzug können dann (Anlauf-)Verluste steuermindernd geltend gemacht werden. In späteren Jahren mit Gewinn kann dann allerdings die Vereinfachungsregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Hinweis: diese Regelung gilt nur für die Einkommensteuer.

Umsatzsteuerlich liegt im Falle der Einspeisung von Strom in ein öffentliches Netz weiterhin eine Unternehmereigenschaft vor. Unabhängig von der Einstufung als Liebhaberei in der Einkommensteuer handelt es sich weiterhin um umsatzsteuerpflichtige Einnahmen.

(Stand: 05.07.2021)