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Gesetzesänderungen ab 2019 für Arbeitnehmer mit Breitenwirkung – Übersicht

(Stand: 28.12.2018)

Auf den „letzten Drücker“ hat der Gesetzgeber eine Reihe wichtiger Änderungen für den Arbeitnehmerbereich beschlossen, die ab 2019 und z. T. die folgenden Jahre gelten werden. Die folgende Übersicht soll eine erste Orientierung über bedeutsame Änderungen vermitteln:

a) Der seit 2015 eingeführte Mindestlohn wird von derzeit 8,84 € auf 9,19 € pro Zeitstunde angehoben.
Ab 01.01.2020 soll eine weitere Erhöhung auf dann 9,35 € erfolgen (nach Kommissionsvorschlag).

Auch sollen ab diesem Zeitpunkt nach europarechtlichen Gesetzen für entsandte Arbeitnehmer diese Lohnbedingungen europaweit gelten (EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG).

Weitere Hinweise (insbesondere Aufzeichnungspflichten, Sonderregelungen für Studenten, Flüchtlinge oder Ausländer usw.) zu diesem umstrittenen und komplexen Themenbereich ergeben sich aus dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmerentsendegesetz und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

b) Neue Steuerfreiheiten für Arbeitnehmer gelten bei kostenloser

  • Gewährung von „Jobtickets“ für den öffentlichen Linienverkehr (ohne Entgeltumwandlung)
  • Überlassung von Dienst-Elektro- und Hybrid-PKWs zur Privatnutzung - bisher mit 1 % nun mit 0,5 % des Listenpreises als monatlicher geldwerter Vorteil anzusetzen (zunächst nur für PKWs, die von 01.01.2019 – 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden). 

c) Änderungen der sogenannten „Sozialversicherungen“ ab 2019 sind:

  • die mit 18,6 % unveränderte Rentenversicherung – bei nunmehr gleichem Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil von jeweils 9,3 % (Ausnahme Knappschaftsversicherung: 24, 7 % ) .
  • Die Arbeitslosenversicherung steigt von bisher 2, 5 % auf nun 3 % und wird nun hälftig von Arbeitnehmern (AN) und Arbeitgebern (AG) getragen.
  • Die Pflegeversicherung wird von bisher 2,55 % auf nun 3,05 % angehoben und jeweils mit 1,525 % von AN und AG hälftig getragen.