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Gebäudefeuerversicherung - Entschädigung als steuerbare Einnahme

(Stand: 27.04.2015)

Brennt ein vermietetes Gebäude ab und nimmt der Vermieter deshalb eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) in Anspruch, so führen laut Urteil des BFH vom 02.12.2014 (IX R 1/14) Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung aufgrund desselben Schadensereignisses bei ihm bis zum Betrag der AfaA zu einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung, soweit ihm die Zahlungen steuerlich zurechenbar sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt. Steuerlich zuzurechnen sind Entschädigungszahlungen einer Gebäudefeuerversicherung im Grundsatz demjenigen, der sie nach dem Versicherungsvertrag beanspruchen kann.