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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Die bisherige Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs. 1 EStG wird von grundsätzlich 3 Jahren auf nur noch 1 Jahr verkürzt. Damit kommt es quasi zu einer Sofortabschreibung der betroffenen Wirtschaftsgüter. BMF 26.02.2021

Dies bedeutet letztlich, dass bereits im Jahr 2021 die Anschaffungskosten von Computerhardware und Software in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden können, auch wenn die Anschaffungskosten über dem Wert von 800 EUR liegen und diese somit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter darstellen. Restbuchwerte aus Vorjahren dürfen ebenfalls in 2021 abgeschrieben werden. Diese Möglichkeit gilt nicht nur im betrieblichen Bereich, sondern auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, also insbesondere im Falle von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung.

Um welche Wirtschaftsgüter es sich im Einzelnen handelt, stellt das BMF ausführlich dar.

Gleichwohl wird es sicherlich Abgrenzungsfragen geben. Unstrittig dürfte sein, dass der „normale“ Desk-Computer, das Notebook oder das Tablet nebst der Betriebs- und Anwendersoftware in den Anwendungsbereich des neuen Schreibens fallen. Auch gilt die neue Regelung für Drucker und weiteres Zubehör.