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Für Zählkindergeldvorteil bei “Patchwork-Familien“ auf Antragsteller achten

(Stand: 23.11.2018)

In einem bemerkenswerten Urteil vom 25.04.2018, Az. III R 24/17 lehnte der Bundesfinanzhof den sogen. „Zählkindervorteil“ ab, weil der Ehemann den Kindergeldantrag gestellt hatte.

Dem Streitfall lag folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Vater einer im März 2016 geborenen Tochter und lebte in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der Mutter dieses gemeinsamen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt, in dem auch die beiden 2009 und 2012 geborenen ehelicher Kinder seiner Lebensgefährtin aus einer früheren Ehe lebten („Patchwork-Familie“).

Er beantragte das Kindergeld für das gemeinsame Kind mit monatlich 196 € als „drittes Kind“.
Dies versagte zunächst die Familienkasse und nun nach erfolgloser Klage (FG-Urteil Düsseldorf v. 06.03.2017), auch der Bundesfinanzhof mit dem Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 63 und 66 EStG, weil die 2009 und 2012 geborenen Kinder aus der Sicht des Klägers nicht als leibliche oder Adoptiv-/Pflegekinder zu betrachten seien.

Praxishinweis: Dieses negative Ergebnis wäre dadurch zu vermeiden gewesen, wenn die Frau den Kindergeldantrag gestellt hätte, weil für sie das gemeinsame Kind neben den beiden leiblichen/ehelichen Kindern als „drittes Zählkind“ gegolten hätte.