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Familienheimfahrten bei teilentgeltlich überlassenem Firmenwagen

(Stand: 12.10.2020)

Das Finanzgericht Niedersachsen hat nun erstmals mit Urteil vom 08.07.2020, Az. 9 K 78/19 Stellung zu der Frage genommen, ob die Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten auch dann nicht abziehbar sind, wenn der Arbeitnehmer für die Überlassung des Firmenwagens selbst Kosten zu tragen hat.

Dem Kläger wurde – auch für Privatfahrten – ein Firmenwagen überlassen. Der Kläger musste aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen eine pauschale monatliche Zuzahlung i. H. v. 0,5 % des Bruttolistenpreis, sowie die monatlich einbehaltenen Beiträge für die Nutzung der Tankkarte für Privatfahrten (0,10 € bzw. 0,09 € pro gefahrenen Kilometer) leisten.

Dies berücksichtigte der Arbeitgeber bei der monatlichen Lohnabrechnung, indem der zu versteuernde geldwerte Vorteil gemindert wurde bis auf maximal 0 Euro. Zuzahlungsüberhänge in einzelnen Monaten wurden aus technischen Gründen nicht auf andere Monate übertragen.

Der Kläger nutze diesen Firmenwagen auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. In seiner Einkommensteuererklärung wollte der Kläger den Abzug des tatsächlichen Aufwands für diese Familienheimfahrten (0,10 € bzw. 0,09 € pro gefahrenen Kilometer) als Werbungkosten geltend machen.

Dieser Klage gab das Finanzgericht mit folgender Begründung nicht statt:

  • Das vom Arbeitnehmer geleistete Nutzungsentgelt mindert den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung.
  • Monatliche Zuzahlungsüberhänge, die aus technischen Gründen nicht berücksichtigt wurden, sind bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.
  • Ein sich ergebender Zahlungsüberhang (für das gesamte Jahr) kann weder als negative Einnahme noch als Werbungskosten berücksichtigt werden.
  • Wird das Firmenfahrzeug auch für Privatfahrten überlassen, verbleibt es auch bei teilentgeltlicher Überlassung bei dem „Werbungskostenabzugsverbot“ nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG, auch wenn dem Arbeitnehmer tatsächliche Kosten entstanden sind. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung.

Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt. Diese ist unter dem Az. VI R 35/20 anhängig.