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Einsprüche und Anträge wegen vermeintlicher Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes der Abgabenordnung i. H. v. 6% mittels Allgemeinverfügung zurückgewiesen

(Stand: 15.12.2015)

Seit 1961 beträgt der Satz der Abgabenordnung, mit dem Steuerschulden, aber auch Steuerguthaben in bestimmten Fällen zu verzinsen sind, unverändert 6 % p.a. (§ 238 AO). Angesichts der Phase historisch niedriger Schuldzinsen wurde vielfach die Verfassungswidrigkeit der Höhe des Zinssatzes geltend gemacht.

In den Urteilen vom 01.07.2014 (IX R 31/13) und vom 14.04.2015 (IX R 5/14) kam der Bundesfinanzhof zu der Auffassung, dass der Zinssatz nicht verfassungswidrig ist, jedenfalls in der Zeit bis März bzw. Dezember 2011, so dass die Frage nicht dem Bundesverfassungsgericht zur sog. konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 101 Abs. 1 GG vorzulegen war.

Aufgrund dieser beiden Urteile des BFH haben die Obersten Finanzbehörden der Länder nun verfügt, dass alle am 16.12.2015 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2012 zurückgewiesen werden, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes haben sie verfügt für am 16.12.2015 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume vor dem 01.01.2012 (Allgemeinverfügung der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2015, 2015/1143818).

Die Zurückweisung der Einsprüche bzw. Anträge kann (nur) mittels Klage vor dem jeweils zuständigen Finanzgericht angefochten werden.