Ihr Passwort wird verschlüsselt übertragen.

Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage – keine gesonderte Feststellung

(Stand: 04.11.2020)

Der BFH entschied mit Urteil vom 06.02.2020, Az. IV R 6/17, veröffentlicht am 02.07.2020, dass bei Einkünften aus Photovoltaikanlagen, die Ehegatten zusammen betreiben, regelmäßig keine gesonderte Gewinnfeststellung erforderlich ist, soweit kein Streit über die Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht.

Im zugrundeliegenden Streitfall bildeten die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten eine GbR, die auf dem von den Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück eine Photovoltaikanlage betrieb. Der erzeugte Strom wurde zum Teil privat genutzt und zum Teil an einen Stromversorger veräußert.

In der Einkommensteuererklärung 2014 erklärten die Eheleute einen Verlust aus dem Betrieb der PV-Anlage. Für die GbR reichten sie lediglich eine Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung ein, jedoch keine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung.

Daraufhin schätzte das FA die Einkünfte der GbR und setzte diese in einem Gewinnfeststellungsbescheid fest.

Gem. § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO entfällt eine gesonderte Feststellung, sofern es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt.

Dies ist z. B. der Fall, wenn:

  • für die Gewinnfeststellung gegenüber der Gesellschaft und für die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter dieselbe Behörde zuständig ist, wobei es auf die Behörde und nicht die Zuständigkeit einer Person ankommt,
  • es sich um einen kurzfristigen und leicht überschaubaren Vorgang handelt und
  • die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach Art und Höhe unstrittig sind.

Auch die Erhebung der Umsatzsteuer steht hierbei der Annahme eines Falles von geringer Bedeutung nicht entgegen, auch wenn auf die Besteuerung als Kleinunternehmer verzichtet wird.

Da es sich im vorliegenden Fall um einen solchen von geringer Bedeutung handelt, und über die Art, Höhe und die Aufteilung der Einkünfte zwischen den Eheleuten kein Streit bestand und das Finanzamt sowohl für die Einkommensteuerveranlagung als auch für die Gewinnfeststellung zuständig war, durfte hier keine Gewinnfeststellung durchgeführt werden. Die Entscheidung liegt hierbei nicht im Ermessen des Finanzamts.

Der BFH betont jedoch in seinem Urteil, dass nicht allein die Zusammenveranlagung die Annahme eines Falles von geringer Bedeutung begründet, auch nicht, dass das FA für alle an den Einkünften beteiligten Personen zuständig ist.

Es darf darüber hinaus kein Streit bestehen und der Vorgang muss überschaubar sein. Dies muss in jedem Veranlagungszeitraum vorliegen und geprüft werden.