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Die Höhe der sozial- und steuerfreien Sachbezugswerte für 2023 steht fest!

(Stand: 20.02.2023)

Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Für die Sachbezüge 2023 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022 ausschlaggebend. Die Sachbezugswerte 2023 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2023 maßgeblich, da die geänderte SvEV planmäßig am 01.01.2023 in Kraft treten soll. Sachbezüge sind 2023 in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Das ändert sich ab dem 01.01.2023:

Der Monatswert für Verpflegung soll ab 01.01.2023 auf 288 EUR angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

- für ein Frühstück 2,00 EUR

- für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 EUR

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 9,60 EUR.

Ab dem 01.01.2023 beträgt der Wert für Unterkunft oder Mieten 265 EUR. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 01.01.2023 dann 8,83 EUR.