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BFH erachtet zumutbare Eigenbelastung bei Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung als verfassungsgemäß

(Stand: 15.01.2016)

Mit Urteil jeweils v. 02.09.2015 (VI R 32/13 und VI R 33/13) hat der BFH in zwei Fällen entschieden, dass es die Verfassung nicht gebietet, bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen von einer Kürzung um eine zumutbare Belastung abzusehen. Sog. außergewöhnliche Belastungen können nur insoweit vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden, als sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 EStG).

Das Argument der Kläger, Krankheitskosten müssten von Verfassungs wegen unbeschränkt als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein, weil lt. Bundesverfassungsgericht Krankenkassenbeiträge Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums seien, erachtete der BFH als nicht stichhaltig.

Der BFH verwies v.a. auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Eigenbeteiligung an Krankheitskosten von gesetzlich Versicherten, die Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II beziehen. Das BVerfG erachtet Zuzahlungen, nämlich die früheren Praxisgebühren sowie die auch noch gegenwärtig erhobenen Zuzahlungen für Heilmittel, Hilfsmittel und Krankenhausbehandlungen, bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen dieser Versicherten bzw. 1% bei chronisch Erkrankten als verfassungsgemäß.