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Betreuungsanteil von 10 % für Übertragung des Betreuungsfreibetrags ausreichend

(Stand: 22.08.2018)

Jeder Elternteil eines zu berücksichtigenden Kindes (§ 32 Abs. 3 EStG) hat grundsätzlich Anspruch auf den Betreuungs- Ausbildungs- und Erziehungsfreibetrag von 1.320 € jährlich (§ 32 Abs. 6 EStG). Bei getrennt lebenden Eltern kann dieser dann auf Antrag auf den Elternteil übertragen werden, bei dem das Kind gemeldet ist, wenn der andere Elternteil das Kind nur in einem nicht wesentlichen Umfang betreut. Dieser Umfang ist gesetzlich nicht geregelt und wurde im Schrifttum dann als erfüllt angesehen, wenn der Betreuungsanteil 25 % umfasste oder die Zeit von durchschnittlich zwei von sieben Wochentagen umfasste.
Dieser Auslegung hat nun der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 08.11.2017, Az. III R 2/16 widersprochen und festgelegt, dass ein jährlich durchschnittlicher Betreuungsumfang von 10 % im Regelfall genügen und weitere Indizien zur Auslegung dieser Voraussetzung unbedeutend sind.
Im Streitfall des Jahres 2013 hatten die geschiedenen Eltern für ihre beiden Söhne vereinbart, dass diese jeweils von Freitag 15 Uhr bis Sonntag 19 Uhr und die Hälfte der Ferien sich beim Vater aufhalten. Für den Widerspruch gegen den Antrag des anderen Elternteils gelten keine besonderen Formvorschriften.