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Beschäftigung ukrainischer Geflüchteter – Was gilt?

 

Die EU hat im März 2022 entschieden, dass den aus dem Krieg in der Ukraine Geflüchteten schnell und unbürokratisch Schutz geboten werden soll. Gleichzeitig soll der drohenden Überlastung der Behörden begegnet werden. Dafür wurde die noch aus den Balkankriegen stammende Massenzustrom-Richtlinie reaktiviert.

In der Praxis bedeutet das, dass tschechisch Geflüchtete nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ohne Einzelfallprüfung und unbürokratisch eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Erforderlich ist nur ein Antrag bei der Ausländerbehörde.

Die Aufenthaltserlaubnis ist zunächst bis zum 04.03.2024 befristet . Sie können anschließend, wenn weiterer Schutzbedarf besteht, auch z. B. der Krieg in der Ukraine andauert, um bis zu einem Jahr (zwei Mal um sechs Monate) verlängert werden.

Ukrainische Geflüchtete benötigen, wie jeder andere nicht aus der EU kommende Ausländer, eine Arbeitserlaubnis , wenn sie in Deutschland arbeiten möchten. Die ist in der Regel aber schon im vorläufigen Aufenthaltstitel (sogenannte Fiktionsbescheinigung) inbegriffen. Diese Bescheinigung enthält dann - wie die spätere Aufenthaltserlaubnis - den Vermerk „ Erwerbstätigkeit erlaubt “.

Damit dürfen ukrainische Geflüchtete sofort eine Arbeit aufnehmen, und zwar ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit . Die bietet aber, wenn nötig, z. B. Maßnahmen zur Qualifizierung oder beruflichen Eingliederung an.

Arbeiten in Deutschland ist auch für die Ukraine möglich, wenn die besonderen Voraussetzungen nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz oder für die sogenannte „Blaue Karte“ vorliegen.

Ausgeschlossen von der sofortigen Arbeitserlaubnis sind reglementierte Berufe . Das betrifft z. B. Ärzte, Gesundheitsfachberufe, Lehrer, Erzieher und bestimmte Handwerks- und Meisterberufe. Eine solche in der Ukraine erworbene Qualifikation muss zunächst in einem speziellen Verfahren als gleichwertig anerkannt werden. Entschieden wird im Einzelfall.

Nähere Informationen dazu finden Sie hier: www.anerkennung-in-deutschland.de.

 

Ukrainische Geflüchtete dürfen sich auch selbstständig machen oder freiberuflich arbeiten, wenn die dafür üblichen Voraussetzungen vorliegen.

 

(Stand: 16.05.2022)