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Berechnung Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

(Stand: 26.06.2020)

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG können Arbeitnehmer für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG) für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, eine Entfernungspauschale i. H. v. 0,30 € für jeden vollen Kilometer der einfachen Entfernung als Werbungskosten geltend machen.

Im Urteil vom 12.02.2020, VI R 42/17, veröffentlicht am 12.06.2020, musste der BFH nun entscheiden, wie diese Regelung anzuwenden ist, wenn Hin- und Rückweg auf unterschiedliche Arbeitstage fallen.

Der Kläger (Flugbegleiter) fuhr im Streitjahr mit seinem PKW an 31 Tagen von der Wohnung zum Flughafen, jedoch trat er erst nach mindestens einem weiteren Arbeitstag den Heimweg an. An zwölf Arbeitstagen fuhr er von seiner Wohnung zum Flughafen und am gleichen Tag zurück.

Im Einspruchsverfahren wollte der Kläger die Anerkennung der vollen Entfernungspauschale auch für den Fall, dass er die Hin- und Rückfahrt an unterschiedlichen Tagen durchführen musste.

Hier entschied der BFH wie folgt:

Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt für zwei Wege an einem Arbeitstag. Wird an einem Tag nur ein Weg zurückgelegt, kann auch nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungkosten anerkannt werden.