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Beitragseinnahmen von Fitnessstudios während Corona-Schließung sind USt-pflichtig!

 

Zu entscheiden war ein Rechtstreit zwischen einem Fitnessstudio und dem Finanzamt.

Die Betreiberin des Fitnessstudios war der Meinung, dass die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung erklärt werden müssen, da diese aufgrund der Schließung ohne Rechtsgrund gezahlt worden seien.

Sie führte als Begründung an, die Mitglieder könnten schließlich diese Beiträge jederzeit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zurückfordern. Und es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgesehen werden, in welcher Höhe Rückforderungsansprüche geltend gemacht würden.

Mangels eines Leistungsaustausches handele es sich somit bei den vereinnahmten Beiträgen nicht um zu versteuernde Entgelte.

Dies sah das Finanzamt anders und auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat nun bestätigt, dass das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen hat (Beschluss v. 14.02.2022, 4 V 17/21).

Nach Auffassung des FG sprechen hinreichende Gründe dafür, dass die Mitgliedsbeiträge trotz der vorübergehenden Schließung des Studios als Entgelt (§ 10 UStG) für steuerbare Leistungen i. S. d. § 1 UStG zu beurteilen sind, welche die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin erbracht hat. Vor allem folgende Gesichtspunkte seien dafür entscheidend:

- Unerheblich für die Annahme eines Leistungsaustausches ist, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich verwendet und gegebenenfalls zu welchem Zweck er dies tut.

- Für die Annahme eines Entgeltes ist nicht notwendig, dass die Zahlung aufgrund einer zivilrechtlich wirksamen Rechtspflicht erfolgte. Dabei ist es zwar möglich, nicht aber erforderlich, dass die Zahlung versehentlich oder in der irrigen Annahme einer (in Wirklichkeit nicht bestehenden) Leistungspflicht bewirkt wurde; auch bewusst freiwillige Zahlungen können eine Gegenleistung darstellen.

 

(Stand: 02.06.2022)